Kündigung einer Hauptkarte – was muss ich beachten?

Wenn Sie die Hauptkarte einer Bedarfsgemeinschaft kündigen, müssen Sie einige Dinge beachten:

  • Mit der Kündigung der Hauptkarte wird nicht automatisch die Bedarfsgemeinschaft gekündigt – diese bleibt mit allen Mitgliedskarten so bestehen.

Die Mitgliedskarten bleiben der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet – da jedoch keine übergeordnete Hauptkarte mehr vorhanden ist, kann kein Guthabentransfer von Haupt- auf Mitgliedskarte stattfinden. Die Mitgliedskarten können also ab diesem Moment keine Zahlungen mehr vornehmen!

  • Die Suche der Bedarfsgemeinschaft im Reiter „Bedarfsgemeinschaft bearbeiten“ kann nicht mehr über die gekündigte Hauptkarte erfolgen – Sie müssen eine der Mitgliedskarten oder den Namen der Bedarfsgemeinschaft suchen, um die entsprechende Gemeinschaft zu finden.
  • Die gekündigte Hauptkarte wird Ihnen weiterhin in der Bedarfsgemeinschaft angezeigt unter dem Namen old-Datum-der-Kündigung-AZR-Nummer. Sie können diese nicht mehr bearbeiten.

Um Probleme zu vermeiden, müssen Sie die Bedarfsgemeinschaft auflösen, entweder bevor oder nachdem Sie die Hauptkarte gekündigt haben. So verhindern Sie, dass Mitgliedskarten nicht mehr zahlen können, da sie sich in einer unvollständigen Bedarfsgemeinschaft befinden.

Eine nachträgliche Umwandlung von einer Nebenkarte in eine Hauptkarte oder umgekehrt ist nicht möglich. Hierfür muss die Bedarfsgemeinschaft gelöscht und neu angelegt werden.

Wenn Sie die Bezahlkarte eines Leistungsempfängers nicht endgültig löschen möchten, sondern ihm nur eine neue Karte ausstellen möchten, weil die alte z. B. verloren gegangen ist, müssen Sie keine Kündigung der Karte vornehmen. Stattdessen können Sie ihm auch eine Ersatzkarte ausstellen.

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