Seit dem 09.10.2025 ist die Empfängerüberprüfung (Verification of Payee / VoP) für alle SEPA- und Echtzeitüberweisungen in Europa verpflichtend. Banken gleichen bei ausgehenden Transaktionen in Echtzeit ab, ob der angegebene Empfängername zur Empfänger-IBAN passt, um Fehlüberweisungen und Betrug zu verhindern. PayCenter nimmt als E-Geld-Institut ebenfalls an diesem Verfahren teil und unterstützt diese Prüfungen grundsätzlich.
Warum erfolgt die Rückmeldung „Kann nicht geprüft werden?“
Bezahlkarten sind rechtlich der jeweiligen Kommune als Kontoinhaber zugeordnet, nicht der einzelnen leistungsberechtigten Person (diese ist nur wirtschaftlich Berechtigte).
Für die Prüfung im VoP-Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Da der Name des Leistungsempfängers (Empfängername bei der Überweisung) nicht mit dem formalen Kontoinhaber (Kommune) übereinstimmt, kann im VoP-Abgleich keine eindeutige Zuordnung erfolgen. Daher wird der Code „Kann nicht geprüft werden“ ausgespielt.
Was bedeutet das in der Praxis für Überweisungen auf Bezahlkarten?
- Überweisungen können trotz Hinweis wie gewohnt durchgeführt werden: Die Kommune kann die Überweisung auf die Bezahlkarte trotz der Meldung weiterhin ausführen, wenn die IBAN korrekt erfasst wurde. Die Überweisung wird der Bezahlkarte regulär gutgeschrieben. Der Hinweis „Kann nicht geprüft werden“ ist lediglich eine technische Information aus dem VoP-Verfahren.
- PayCenter prüft eingehende Überweisungen: Alle eingehenden Überweisungen werden intern auf Übereinstimmung von Empfängernamen und Kontoinhaber kontrolliert und bei Unstimmigkeiten abgelehnt und automatisch an den Auftraggeber zurückgegeben.